Vermessung, Sachsen, Dresden, Kataster, Zerlegung, Teilung, Gebäudeaufmass, Gebäudeaufnahme, Grenzwiederherstellung, Abmarkung, Grenzfeststellung, Katastervermessung, Bodenordnung

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Gebäudeaufnahme für die amtliche Vermessung

Warum muss ich mein Gebäude einmessen lassen?
Das Vermessungsgesetz verpflichtet den Grundstückseigentümer, wenn er ein
Gebäude abbricht, neu errichtet bzw. in seinen Außenmaßen verändert; unverzüglich
die Aufnahme des neuen Zustandes in das Liegenschaftskataster auf eigene Kosten
zu veranlassen. Gebäudeeinmessungen dürfen nur ÖbV’s durchführen. Sollten Sie die Änderungen in einem Zeitraum von 2 Monaten nach Abschluss der Maßnahme, diese
der katasterführende Behörde noch nicht mitgeteilt haben, dann ist die Behörde ermächtigt die Gebäudeaufnahme durchführen zu lassen.

Dadurch haben Sie folgende Vorteile:

Sie haben Fragen oder Wünsche? Lassen Sie sich jetzt kompetent beraten:

Telefon: (0351) 3140845

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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